Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Version 2022 von StarRail AG
(nachfolgend die Firma genannt)
1. Stundenansätze und Spesen
- Reparaturen und Umbauten, Digitalisierungen von Modelleisenbahnen, Bau von Modelleisenbahnanlagen:
99 Franken pro Stunde zuzüglich Mehrwertsteuer - Beratung, Programmierarbeiten (Software, Decoder), Planung von Modelleisenbahnanlagen,
119 Franken pro Stunde zuzüglich Mehrwertsteuer - Verkauf von Modelleisenbahnen (Sammlungen ab 1000 Franken):
- Aufwand nach Zeit zu 99 Franken pro Stunde zuzüglich Mehrwertsteuer
- 85% vom erzielten Verkaufspreis wird dem Auftraggeber gutgeschrieben und abzüglich Aufwand ausbezahlt
- Die Abrechnung erfolgt in Absprache mit dem Kunden, üblicherweise alle 1 bis 3 Monate.
- Wenn zu Projektbeginn der Aufwand 1000 Franken zuzüglich Steuer übersteigt, wird dies dem Kunden monatlich in Rechnung gestellt.
- Reisespesen bis 15 km:
Pauschalpreis für Wegzeit und Kosten von 50 Franken zuzüglich Mehrwertsteuer - Reisespesen für Distanzen ab 15 Kilometer:
85 Rappen pro Kilometer und Zeitkosten von 33 Franken pro Stunde zuzüglich Mehrwertsteuer - Bei Transporten verrechnet die Firma für die Reisezeit 60 Franken pro Stunde und pro Mitarbeiter zuzüglich Mehrwertsteuer und die effektiven Fahrkosten.
- Müssten Fahrzeuge angemietet werden, so verrechnet die Firma auf den Rechnungsbetrag zusätzlich eine Verrechnungspauschale von 5% des Gesamtpreises.
- Die Stundenansätze können jederzeit angepasst werden.
2. Reparaturen, Umbauten, Änderungen an Fahrzeugen, Digitalisierungen und dergleichen
- Grundsätzlich verrechnen wir für diese Arbeiten die effektiv benötigte Arbeitszeit. Abgerechnet werden mindestens 15 Minuten. Danach erfolgt die Abrechnung in 5-Min-Intervallen.
- Die Firma berät und einigt sich mit dem Kunden über die auszuführenden Arbeiten.
- Bei einem Kostenvoranschlag gilt eine Genauigkeit von +/-10%.
- Bei unvorhergesehenen Arbeiten informieren wir den Kunden und legen mit ihm das weitere Vorgehen fest.
- Nachträglich vom Kunden gewünschte Änderungen verursachen zusätzliche Kosten zu Lasten des Kunden.
- Kann ein Auftrag aus nicht vorhergesehenen Gründen nicht abgeschlossen werden, so schuldet der Kunde trotzdem die bis zum Stopp der Arbeiten angefallenen Kosten für Arbeitszeit, Material und Abrechnung.
- Gegenstände, die der Firma ohne vorherige Kontaktaufnahme und Vereinbarung zugesandt werden, muss die Firma weder annehmen noch reparieren.
Der Kunde trägt allenfalls die gesamten Kosten für Aufwand und Versand, um die Gegenstände wieder zurückzusenden.
3. Modelleisenbahnanlagenbau
- Wir arbeiten in eigenen oder gemieteten Fertigungsräumen oder vor Ort beim Kunden.
- Wir erledigen die Arbeiten grundsätzlich nach bestem Wissen und Gewissen.
- Kleinere Arbeiten bis 1000 Franken können wir ohne schriftliche Offerte nach Stundenansätzen abrechnen.
- Für grössere Arbeiten ab 1000 Franken erstellen wir Offerten mit Abrechnungszeiträumen.
- Nachträglich vom Kunden gewünschte Änderungen verursachen zusätzliche Kosten zu Lasten des Kunden.
- Unsere Offerten für Modelleisenbahnanlagen verstehen sich als Richtwert zum Zeitpunkt der Erstellung der Offerte und unter Einbezug aller bisherigen Erfahrung bei solchen Projekten.
- Wir fertigen keine Modelleisenbahnanlagen zu Festpreisen, ausser dies wurde ausdrücklich und schriftlich von beiden Parteien zum Zeitpunkt der Auftragserteilung so vereinbart.
- Die geplante Arbeit und das dafür benötigte Material sind grundsätzlich vom Kunden für den festgelegten Abrechnungszeitraum im Voraus zu finanzieren.
- Nach dem festgelegten Abrechnungszeitraum erstellt die Firma eine Abrechnung für die effektiv angefallenen Arbeits- und Materialkosten. Der Saldo ist dann jeweils sofort auszugleichen bzw. dem Kunden gutzuschreiben oder nach Projektabnahme zurückzuerstatten.
- Das Projekt gilt als abgenommen, wenn dies beim Kunden vor Ort aufgebaut und nach einem von der Firma erstellten Protokoll, worauf sämtliche Funktionen aufgelistet sind und auf deren einwandfreie Funktion erfolgreich getestet wurden.
- Werden einfache Mängel festgestellt, welche den Betrieb der Anlage nicht erheblich beeinträchtigen, sind diese innerhalb 30 Tagen von der Firma zu beheben und die Anlage gilt als abgenommen.
- Mängel, welche den Betrieb der Anlage erheblich beeinträchtigen, sind sofort zu beheben. Die Anlage gilt dann als abgenommen, wenn die Behebung des Mangels entsprechend protokolliert wurde.
- Nachträglich festgestellte Mängel sind sofort schriftlich der Firma zu melden, damit diese während der Gewährleistungsfrist von 2 Jahren, gerechnet ab dem Abnahmedatum, behoben werden können. Die Gewährleistungsfrist verlängert sich dadurch nicht.
- Wird eine Abnahme vor Ort verweigert, gilt die Anlage 30 Tage nach dem Stellen des Abnahmebegehrens seitens der Firma beim Kunden als abgenommen.
4. Versand und Transport
- Die Firma versendet die Artikel gut verpackt und ausreichend versichert.
- Die Verantwortung der Firma endet bei Übergabe der Sendung an den Spediteur bzw. die Post.
- Der Spediteur bzw. die Post ist verantwortlich für den ordentlichen Transport und die korrekte Zustellung.
- Kommt ein Artikel nicht an oder entstehen während des Transportes Schäden, so hat der Kunde dies umgehend der Spedition bzw. der Post mitzuteilen und den Schaden geltend zu machen.
- Entschädigung, Ersatz oder Mängelbehebung richtet sich nach Verfügbarkeit des beschädigten Artikels sowie nach der zu erwartenden Entschädigung des Spediteurs, der Versicherung bzw. der Post.
- Garantieerfüllungsort ist die Geschäftsadresse der Firma. Garantieansprüche sind ausschliesslich an dieser Adresse geltend zu machen. Kosten und Risiken für die Anlieferung und Rücksendung fallen zu Lasten des Käufers.
5. Zahlungsfristen, Kostenfolgen und Rücktritt vom Auftrag bei Zahlungsverzug
- Der Kunde hat die Rechnung der Firma innerhalb der angegeben Zahlungsfrist, jedoch spätestens innerhalb 30 Tagen, zu begleichen.
- Aufträge, die abgeholt werden, sind sofort bei Übergabe zu bezahlen.
- Rechnungen für festgelegte Abrechnungszeiträume sind grundsätzlich bis spätestens am letzten Werktag vor dem festgelegten Abrechnungszeitraum fällig.
- Wird die Zahlungsfrist überschritten, so wird der Kunde ermahnt, die Rechnung umgehend zu begleichen.
- Hält der Kunde diese Frist wiederum nicht ein, so wird der Kunde schriftlich und eingeschrieben gemahnt, die Forderung sofort zu begleichen. Alle ab diesem Zeitpunkt anfallenden Kosten gehen zu Lasten des Kunden.
- Wird die Forderung wiederum nicht beglichen, leitet die Firma das Inkasso mittels Betreibung ein.
- Der Firma steht es offen, offene Forderungen abzutreten oder Drittfirmen mit dem Inkasso zu beauftragen.
- Die Firma ist ermächtigt, nach Ablauf der Zahlungsfrist bis zur effektiven Zahlung einen Verzugszins von 5% geltend zu machen und einzufordern.
- Gerät ein Kunde für einen Abrechnungszeitraum mit den Zahlungen mehr als 14 Tage in den Rückstand, so kann die Firma vom Auftrag zurücktreten und alle bis zu diesem Zeitpunkt angefallenen Kosten verrechnen.
Der Kunde ist verpflichtet, die Anlage bzw. die einzelnen Anlagenteile innerhalb 7 Tagen ab Datum des Rücktritts der Firma vom Auftrag gegen Zahlung aller noch offenen Kosten abzuholen.
Die Firma ist verpflichtet, die Anlage bzw. Anlagenteile an der Rampe für die Abholung bereitzustellen.
Kommt der Kunde seiner Verpflichtung nicht nach, so geht das Eigentum der nicht abgeholten Anlage bzw. der Anlagenteile in die Firma über.
6. Spezielle Konditionen
- Die Firma kann mit einem Kunden für grössere Aufträge bessere als die allgemein angegeben Konditionen und Preise vereinbaren.
- Der Kunde verpflichtet sich, alle Vereinbarungen einzuhalten, insbesondere die bestellten Artikel abzunehmen und diese fristgerecht zu begleichen.
- Hält sich der Kunde nicht an diese Vereinbarung, so kann die Firma vom Auftrag bzw. von der Bestellung zurücktreten.
- Für die bisher bezogenen Artikel werden rückwirkend die Preisdifferenz zu den ordentlichen Preisen sowie die Kosten für den zusätzlichen Aufwand in Rechnung gestellt.
7. Streitigkeiten
- Grundsätzlich gilt es bei Streitigkeiten abzuwägen und unter Einbezug des gesunden Menschenverstands Lösungen zu suchen.
- Es gilt ausschliesslich Schweizer Recht. Ausländisches Recht und ausländische Gerichte werden nicht anerkannt.
- Korrespondenzsprache in Streitfällen ist ausschliesslich Deutsch.
- Bei Streitigkeiten sind beide Parteien angehalten, rasch Lösungen miteinander zu finden. Diese müssen jedoch den Grundsätzen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen entsprechen.
- Kann keine einvernehmliche Lösung gefunden werden, ist eine Einigung unter Beibezug des am Ort der Firma zuständigen Friedensrichters anzustreben.
- Kann wiederum keine Einigung beim Friedensrichter erzielt werden, ist das nächst höhere Gericht, welches am Ort der Firma zuständig ist, anzurufen.
- Durch Streitigkeiten entsteht bei offenen Rechnungen keine aufschiebende Wirkung.
- Allfällige Kosten wie Personal- und Raumkosten, die durch diese Verzögerungen entstehen, trägt der Auftraggeber.
8. Gültigkeit
- Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen sind per sofort, d.h. ab 21.05.2021 uneingeschränkt gültig.
- Für alle bestehenden Aufträge gelten die zum Zeitpunkt der Auftragserteilung gültigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.